Rz. 5

Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen finden sich in §§ 71, 72, 74, 263 und in § 263a, wenn Entgeltpunkte (Ost) vorliegen. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sollte zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht werden. Bereits seit dem 1.7.2023 beträgt der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 37,60 EUR. Das Ziel der Regelung des § 255a eines einheitlichen Rentenwertes in allen Bundesländern ab dem 1.7.2024 wurde daher um ein Jahr früher und damit vorzeitig erreicht (vgl. auch bei Drescher, SozSich 2023, 134, und bei Borth, FamRZ 2023, 1186). Dies ist ein Ergebnis der höheren Lohnsteigerung im Osten als vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses von § 255a in seiner aktuell gültigen Fassung angenommen wurde (vgl. zur hohen Rentenanpassung Ost im Jahr 2023 auch: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230426_rentenanpassung_2023_bundeskabinett.html, zuletzt abgerufen am 23.4.2024). Eine gesonderte Ermittlung von Entgeltpunkten Ost entfällt daher; vgl. die Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c, 255d und 263a.

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