Rz. 9

Der Rentenartfaktor i. S. d. § 67 richtet sich nach der jeweiligen Rentenart. Er ist ein gesetzlich festgelegter Faktor für die Rentenberechnung in Abhängigkeit von der bezogenen Rente und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unterschiedlichen Sicherungszielen geprägt sind, und ermöglicht, diesen Unterschieden bei der Festlegung der Rentenhöhe Rechnung zu tragen. Übersichtsvorschrift hierfür ist § 33 – Rentenarten –, der in seinem Abs. 1 bestimmt, welche Renten geleistet werden; nämlich Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. § 33 listet in seinem Abs. 2 die Renten wegen Alters, in Abs. 3 die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und in Abs. 4 die Renten wegen Todes auf.

 

Rz. 10

Der Gesetzgeber hat je nach Sicherungsziel den Rentenarten folgenden Faktor zugewiesen

  • Faktor 1,0 – Renten wegen Alters, Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und kleine und große Witwenrenten in den ersten 3 Monaten – Renten mit voller Lohnersatzfunktion
  • Faktor 0,5 – Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung – Rente mit monatlicher Zuschussfunktion
  • Faktor 0,1 – Halbwaisenrenten – Rente mit Unterhaltsersatzfunktion
  • Faktor 0,2 – Vollwaisenrenten – Rente mit Unterhaltsersatzfunktion
  • Faktor 0,25 – kleine Witwenrenten nach Ablauf von 3 Monaten – Rente mit Unterhaltsersatzfunktion
  • Faktor 0,55 – große Witwenrenten nach Ablauf von 3 Monaten – Rente mit Unterhaltsersatzfunktion

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge