Rz. 57

Der Entwicklung des Lohnniveaus trägt abschließend der Grundsatz der Dynamisierung nach Abs. 7 Rechnung. Umgesetzt wird dies durch die in § 65 niedergelegte Rentenanpassung zum jeweils 1.7. eines jeden Jahres. Die Rentenanpassung verfolgt dabei den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten daher aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23).

 

Rz. 57a

Der aktuelle Rentenwert ist eine der 4 maßgebenden Berechnungsgrößen und wird nach Abs. 7 entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst. Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsmitteilungen beschränkt sich darauf, in Ausführung der jeweiligen Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1.7. eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (instruktiv: SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2023, S 4 R 110/22, Rz. 18 m. w. N.).

 

Rz. 58

Die Dynamisierung des aktuellen Rentenwerts ist verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 24/01 R; dem folgend auch BSG, Urteil v. 8.6.2004, B 4 RA 32/03 R, Rz. 17; vgl. zur Dynamisierungsregel auch BVerfG, Beschluss v. 11.5.2005, 1 BvR 368/97 – insbesondere zur Frage, ob mit der Regel in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingriffen wird). Korrespondierende Vorschrift ist insoweit § 68, der diesen Grundsatz umsetzt. Nach Abs. 7 ist der aktuelle Rentenwert jährlich an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung anzupassen. Damit wird das Kopplungsgebot umgesetzt, wonach die Rentenzuwächse an die allgemeine Lohnentwicklung angelehnt sind (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).

 

Rz. 59

Neben der Entwicklung des Durchschnittsentgelts hat nach Abs. 7 ausdrücklich auch die Veränderung des Beitragssatzes Einfluss auf die Höhe des aktuellen Rentenwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).

 

Rz. 60

Außerdem nimmt auch der Nachhaltigkeitsfaktor Einfluss auf die Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Generalnorm des Abs. 7, aber aus § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3. Der Nachhaltigkeitsfaktor wird gesetzlich näher umschrieben in § 68 Abs. 4. Auch der Nachhaltigkeitsfaktor ist verfassungsgemäß und stellt keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (vgl. insoweit die Komm. zu § 68).

 

Rz. 61

Der aktuellen Rentenwert wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 69 Abs. 1 jährlich zum 1.7. eines Jahres durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.

 

Rz. 62

In einer Übergangszeit bis zum 30.6.2024 ist ein aktueller Rentenwert (Ost) unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 255a zu bestimmen.

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