Rz. 13

Beim Ausgleichsbedarf wird jedoch die gesetzlich noch bis 2025 zu beachtende Haltelinie von 48 % i. S. v. § 154 Abs. 3 und 3a Beachtung finden. Verrechnungen erfolgen nur so weit, dass ein Sicherungsniveau von 48 % nicht unterschritten werden kann. Hierbei sind auch die §§ 255e, 255h und 255i zu beachten (auf die Kommentierungen dieser Regelungen wird insoweit Bezug genommen).

 

Rz. 14

Es wird gewährleistet, dass die Haltelinie für das Rentenniveau stets "Vorfahrt" hat. Die Haltelinie wird nicht nachträglich durch den Nachholfaktor kassiert.

 

Rz. 15

Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

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