Rz. 139

Der Versicherte hat die Unterbrechung geltend zu machen; eine Berücksichtigung erfolgt daher nur auf Antrag und nicht von Amts wegen (das ist auch Praxis der DRV in GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 16.2; vgl. auch Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5).

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