Rz. 6

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weg, so endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Satz 1). Beim Tod des Berechtigten gilt jedoch nicht § 100, sondern § 102 Abs. 5. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wegfalls wird nach § 48 SGB X bestimmt. Abs. 3 bestimmt lediglich ergänzend, dass der Wegfall nicht tagegenau, sondern erst am Ersten des Folgemonats bei der Rentenzahlung zu berücksichtigen ist. Wegfallgründe können z. B. die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses, das Ende der Erziehung oder der Sorge für ein Kind oder unter bestimmten Umständen auch der Umzug ins Ausland sein. Die Voraussetzungen für eine Witwenrente fallen z. B. auch dann weg, wenn die Witwe wieder heiratet. Heiratet die Witwe am 1. eines Monats, so wird für diesen Monat noch die Witwenrente gezahlt. Der Wegfall der Rente erfolgt durch Aufhebungsbescheid.

 

Rz. 7

Entfällt die Rente deshalb, weil sich die Erwerbsfähigkeit des Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat (Abs. 3 Satz 2 und 3), endet die Rentenzahlung mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit. Obwohl Abs. 3 Satz 2 nicht auf das Ende der Rehabilitation abstellt, wird dieser Zeitpunkt in der Praxis als maßgeblicher Zeitpunkt zugrunde gelegt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dies uneingeschränkt richtig, da die Qualifikation erst am Ende der Maßnahme erreicht wird. Als Leistungen kommen die medizinische Rehabilitation (§ 15) und die Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16) in Betracht. Damit wird die frühere Schonfrist des § 1286 Abs. 2 RVO bei der Entziehung einer Rente in diesen Fällen übernommen. Diese Regelung, die der sozialen Sicherung des Berechtigten in der Übergangsphase ins Erwerbsleben (Arbeitsplatzsuche nach längerer Zeit außerhalb des Arbeitslebens) dient, ist dann entbehrlich (Abs. 3 Satz 3), wenn der Versicherte schon vorher, also innerhalb der 3 Kalendermonate nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt und diese mehr als geringfügig ist. Der Begriff "geringfügig" ist in § 8 SGB IV definiert und abhängig von der variablen Geringfügigkeitsgrenze. Dann endet die Rente mit Beginn des Monats der Beschäftigungsaufnahme. § 100 Abs. 3 findet keine Anwendung in den Fällen gemäß § 102 Abs. 2a, da in diesen Konstellationen die Rente infolge einer Befristung endet.

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