Rz. 9

§ 7 SGB IV definiert den Begriff Beschäftigung, § 14 SGB IV den Begriff Arbeitsentgelt. § 3 Satz 5 SGB VI regelt den Vorrang einer Versicherungspflicht. Die möglichen Statusfeststellungsverfahren finden sich in § 7a, 28h und 28p SGB IV. Die Beitragsbemessungsgrundlagen finden sich in §§ 161 ff; beitragspflichtige Einnahmen in §§ 162 ff., Beitragslast/Beitragstragung in §§ 168 ff., Zahlung der Beiträge in §§ 173 ff. und die Verordnungsermächtigung in § 178.

 

Rz. 10

Parallelvorschriften im Sinne der Generalnormen über die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung finden sich in § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 2 SGB VII, § 25 SGB III und § 1 ALG.

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