Rz. 56
Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Meldung vorgeschrieben ist. Das betrifft z. B. den Fall, wenn bei Arbeitsunfähigkeit die Entgeltzahlung keinen vollen Kalendermonat unterbrochen wird (z. B. vom 16.3. bis 20.4.) und daher für jeden Monat noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Nach den mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vorgenommenen Änderungen der DEÜV sind die Meldungen nunmehr fast immer mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV) oder Ende (§ 8 Abs. 1 DEÜV) der Beschäftigung zu erstatten.
Rz. 57
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1) ist zu melden (§ 6 DEÜV). Die Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn, anzumelden, wenn der Beschäftigte zumindest in einem Bereich der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- bzw. Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliegt. Das Vorliegen einer Beschäftigung richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden (§ 7 DEÜV).
Rz. 58
Bei Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Nr. 2) ist eine Abmeldung vorzunehmen, und zwar mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende (§ 8 Abs. 1 DEÜV). Das gilt nach § 28a Abs. 9 i. V. m. § 13 DEÜV auch für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a) greifen abweichende Regelungen (§ 28a Abs. 6; dazu unten unter Rz. 134 f.).
Rz. 59
Die Meldeverpflichtung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Nr. 3) regelt, dass bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Insolvenztag) für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes Versicherten eine Meldung auf maschinellem Wege zu erstatten ist. Insolvenzereignisse sind:
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§§ 11 ff. InsO),
- die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) oder
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Rz. 60
Insolvenztag ist der Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers durch Beschluss eröffnet (§§ 11 ff. InsO) oder der Insolvenzantrag (§ 13 InsO) mangels Masse (§§ 35 ff. InsO) abgewiesen wird (§§ 207 ff. InsO) oder der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich aussichtslos ist. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt (vgl. hierzu auch Fachliche Weisungen Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit, S. 8, abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba016429.pdf). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt auf Antrag (§ 13 InsO). Über den Antrag entscheidet das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht (§ 2 InsO) innerhalb von 4 bis 6 Wochen per Eröffnungsbeschluss. Das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter, auf diesen geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse über.
Rz. 61
Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auch nach Insolvenzabweisung mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort, längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Dabei ist es unerheblich, ob der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder die Arbeitnehmer sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.
Rz. 62
Für die Dauer des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 22 Abs. 1 SGB IV weiterhin ein Beitragsanspruch gegeben. Dieser Anspruch orientiert sich an der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer während des fortb...