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Da der digitale Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden nach § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG eingerichtet werden soll, wird künftig auch bei Änderung der Einkommensverhältnisse ein Grundrentenbescheid ohne ausdrückliche Beantragung erfolgen können, wenn ein anrechnungsfähiges Einkommen zunächst einem Grundrentenzuschlag dem Grunde nach oder zumindest in der Höhe entgegenstand und das Einkommen in der Folgezeit unter die anrechnungsfähigen Einkommensgrenzen nach §97a Abs. 4 fällt.

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