Rz. 109a

Entgeltpunkte aus dem Grundrentenzuschlag sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif (BGH, Beschluss v. 1.3.2023, XII ZB 360/22, mit Anm. von Breuers, AnwZert FamR 11/2023 Anm. 2, und von Strube, NZFam 2023, 584). Entgeltpunkte aus dem Grundrentenzuschlag sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI käme (BGH, Beschluss v. 28.6.2023, XII ZB 81/23, mit Anm. von Maaß, NZFam 2023, 992). Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt hingegen ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Grundrentenzuschlag außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war (BGH, Beschluss v. 1.3.2023, XII ZB 444/22, mit Anm. von Rehbein, jurisPR-FamR 22/2023 Anm. 5, von Strube, NZFam 2023, 584, von Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 920 und von Breuers, FuR 2023, 335).

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