Rz. 15

Wie bei Abs. 2 auch ist daher auch bei Abs. 3 zunächst immer eine Vergleichsrechnung zwischen dem neuen aktuellen Rentenwert nach § 68 und dem nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert durchzuführen und diese Ergebnisse ins Verhältnis zueinander zu setzen. Überschreitet der aktuelle Rentenwert nach § 68 den nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert, ist das Mindestsicherungsniveau nicht gefährdet.

 

Rz. 16

Abs. 3 regelt daher den Abbau eines bestehenden Ausgleichsbedarfs (der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs ist kleiner als 1,0000) in den Jahren, in denen der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert (ansonsten liegt andernfalls der Anwendungsfall von § 255e Abs. 2 vor); vgl. auch BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 24.

 

Rz. 17

Dabei regelt Abs. 3 die Berechnungsvorschrift für den zum 1.7. neu festzusetzenden aktuellen Rentenwert. Dieser wird abweichend von §§ 68, 68a, 255d ermittelt, indem als Rentenwerte (zu den folgenden Ermittlungsschritten vgl. ausdrücklich die Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 24) zunächst,

  • der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 (§ 255h Abs. 3 Nr. 1),
  • der aktuelle Rentenwert, der sich bei Halbierung der Anpassung ergibt (§ 255h Abs. 3 Nr. 2) und
  • der aktuelle Rentenwert, mit dem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abgebaut wird (§ 255h Abs. 3 Nr. 3),

errechnet werden und hiervon der höchste der 3 Werte als neuer aktueller Rentenwert zum 1.7. festgesetzt wird.

 

Rz. 18

Die Regelung verfolgt insgesamt 3 Ziele: Durch die Regelung des Abs. 3 wird sichergestellt, dass die Anpassung nur so weit reduziert wird, dass

(1) die Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 % eingehalten wird (§ 255h Abs. 3 Nr. 1),

(2) die sich nach §§ 68, 255d ergebende positive rechnerische Rentenanpassung maximal halbiert wird (§ 255h Abs. 3 Nr 2) und

(3) die Rentenanpassung nur soweit reduziert wird, wie es zum vollständigen Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist (§ 255h Abs. 3 Nr. 3)

(BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 24).

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