Rz. 2

Der Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen hat, ergibt sich im Einzelnen aus §§ 133, 273 Abs. 1, 2 und 4. Ergänzend hierzu regelt § 137 die Durchführung der Versicherung für sonstige Versicherte i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist.

Durch § 137 Nr. 1 bis 3 wird somit die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Fälle geregelt, in denen kein knappschaftlicher Versicherungstatbestand aufgrund einer Beschäftigung mehr vorliegt. Diese über ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 133, 273 Abs. 1, 2 und 4 hinausgehende knappschaftliche Versicherung endet erst, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung aufgrund einer nicht knappschaftlich zu versichernden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder wegen einer freiwilligen Versicherung gemäß § 136 Satz 2 in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen hat. § 137 Nr. 1 bis 3 gilt ausschließlich für Zeiten einer sonstigen Versicherung, die nach dem 31.12.1991 begonnen haben; bei Beginn einer sonstigen Versicherung vor dem 1.1.1992 war die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn die in §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 29a Abs. 4 RKG genannten Voraussetzungen vorlagen.

Soweit eine Versicherung für sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 3a oder 4 gemäß § 137 Nr. 2 und 3 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist, sind der Beitragsberechnung die im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höheren Beitragssätze (§ 158 Abs. 3) sowie die höheren Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 i. V. m. Anlage 2 und 2a zum SGB VI) der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Die sich aus diesen Beitragszeiten ergebenden persönlichen Entgeltpunkte erhalten als Ausgleich zum höheren Beitragsaufwand gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 bei der Berechnung von Renten die im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung, aus denen sich schließlich ein um ein Drittel höheres Rentenniveau ergibt. Abweichend von den beitragsrechtlichen Regelungen für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 3a, und 4 zahlt der Bund seit dem 1.6.1999 für Kindererziehungszeiten Pauschalbeiträge,[1] deren Höhe nicht davon abhängig ist, ob eine Kindererziehungszeit der knappschaftlichen oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Aus diesem Grund ist auch die Höhe des auf einer Versicherung wegen Kindererziehung beruhenden Monatsteilbetrags einer Rente in beiden Versicherungszweigen in etwa gleich hoch, was insbesondere durch die Regelungsinhalte der §§ 70 Abs. 2, 83 Abs. 1 erreicht wird. Bei Berechnung der Monatsrente (§§ 64, 80) werden zwar persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ebenfalls mit den um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 82, 265 Abs. 7) multipliziert. Diese höhere Bewertung für Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wird allerdings durch den Regelungsinhalt des § 83 Abs. 1 Satz 1 kompensiert; danach erhalten diese lediglich 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat, während Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind, mit 0,0833 Entgeltpunkten (§ 70 Abs. 2) zu bewerten sind.

[1] Für zeitlich vor dem 1.6.1999 liegende Kindererziehungszeiten gelten diese Pauschalbeiträge als gezahlt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999).

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