Bei vorgezogenen Altersrenten waren bis zum Jahr 2022 Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wurden diese überschritten, wurde die Rente nicht mehr als volle Rente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt. Zu einer Altersrente konnte erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze unbeschränkt hinzuverdient werden. Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.

Hinzuverdienstgrenzen sind auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Ab dem Jahr 2023 gelten hier verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten.

 
Hinweis

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Bei Hinterbliebenenrenten[1] und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst ggf. im Rahmen der sog. Einkommensanrechnung aus. Hier gelten bestimmte Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, so werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf die Rente wegen Todes angerechnet. Waisenrentner können unbeschränkt hinzuverdienen.

[1]

S. Waisenrente.

1.1 Zu berücksichtigender Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst sind bei einer Erwerbsminderungsrente und bis zum Jahr 2022 auch bei einer vorgezogenen Altersrente folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

[1]

1.2 Hinzuverdienstprüfung im Allgemeinen

Wird die maßgebende kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, erfolgt seit Juli 2017 eine stufenlose Anrechnung des diese Grenze übersteigenden Hinzuverdienstes auf die Rente, allerdings nur zu 40 %. Durch diese Anrechnungsregelung wird verhindert, dass ein geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einem unverhältnismäßig großen Rentenverlust führt. Zudem werden unterjährige Schwankungen beim Hinzuverdienst durch die jährliche Hinzuverdienstgrenze besser ausgeglichen als nach dem bisherigen Recht. Folglich gibt es – anders als nach dem Recht bis Juni 2017 – keine Alters-Teilrenten oder in teilweiser Höhe zu leistenden Erwerbsminderungsrenten in festen Stufen mehr, sondern jeden beliebigen Anteil, der sich aus der Hinzuverdienstberücksichtigung ergibt.

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