OFD München, Verfügung v. 15.4.2002, S 2342 - 36 St 414

Anlage: Liste börsennotierter inländischer AGs

 

I. Vom Halbeinkünfteverfahren betroffene Einkünfte

Das Halbeinkünfteverfahren gilt für einmalige und laufende Einkünfte aus Beteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, das sind insbesondere

  • Aktien
  • GmbH-Anteile
  • Beteiligungen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Genussscheine mit Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft.

Unerheblich ist, ob es sich um in- oder ausländische Beteiligungen handelt und ob sich die Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen befinden.

Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen z.B.

  • stille Beteiligungen
  • festverzinsliche Wertpapiere
  • Finanzinnovationen
  • Options- und Termingeschäfte.

Nach § 3 Nr. 40 EStG sind zur Hälfte steuerfrei:

  • Erträge aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligungen im Betriebsvermögen; Erträge aus Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (Buchst. a)
  • Erträge aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligungen im Betriebsvermögen im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen und -aufgaben (Buchst. b)
  • Veräußerungserlöse i.S.d. § 17 EStG (Buchst. c)
  • laufende Dividendeneinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Buchst. d)
  • Bezüge auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder der Auflösung der Gesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, besondere Entgelte oder Vorteile nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und Einnahmen aus der Veräußerung und Abtretung von Dividendenscheinen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sowie Satz 2 EStG (Sondertatbestände; Buchst. e – h)
  • Bezüge von steuerpflichtigen Stiftungen i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG (Sonderfall; Buchst. i)
  • Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte; Buchst. j)

Einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG fallen gem. § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG grds. nicht unter das Halbeinkünfteverfahren. Ausnahmen:

Korrespondierend zum Halbeinkünfteverfahren ist das hälftige Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG zu beachten. Es ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist § 52 Abs. 8a EStG). Das Abzugsverbot folgt somit zeitlich der hälftigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 EStG.

Inländische Investmentfonds:

Bei inländischen Investmentfonds ist zu beachten, dass das Halbeinkünfteverfahren nur für Erträge aus Dividenden oder vergleichbare Bezüge anzuwenden ist (wie bei einem Direktanleger, § 40 Abs. 2 KAGG).

Für die anderen Fondserträge (z.B. Zinsen) gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht § 39 Abs. 1 KAGG).

Die steuerliche Behandlung der Fondserträge ist der Bescheinigung der Kapitalanlagegesellschaft zu entnehmen.

Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds, die zum Privatvermögen gehören, ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden § 40a Abs. 2 KAGG).

Ausländische Investmentfonds:

Der Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren hat auf ausländische Investmentfonds keine Auswirkung. Das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG wird sowohl für laufende Erträge als auch für Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen ausdrücklich ausgeschlossen §§ 17, 18 AuslInvestmG).

 

II. Zeitliche Anwendung des alten bzw. neuen Rechts

Nach § 52 Abs. 4a EStG ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden

  • für Gewinnausschüttungen, die bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nicht mehr unter das KStG a.F. fallen,
  • für Veräußerungs- und Entnahmeerlöse nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, für das das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist.

Der Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren auf das sog. Halbeinkünfteverfahren erfolgt demnach nicht schlagartig. In den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 können (jeweils deckungsgleich bei der ausschüttenden Körperschaft und bei den Anteilseignern) Gewinnausschüttungen, die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegen, und Gewinnausschüttungen, für die bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt, nebeneinander vorkommen. Ein vergleichbares Nebeneinander von altem und neuem Recht kann sich auch bei Gewinnen bzw. Verlusten aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ergeben.

Ob auf der Seite des Anteilseigners während der Übergangszeit auf eine Gewinnausschüt...

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