Die Anspruchsberechtigung[1] regelt nicht nur die Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Beitragsleistung, sondern auch dann, wenn der Leistungsfall eingetreten ist. Das bedeutet zunächst, dass keine Beitragspflicht entsteht, wenn die Beitragspflicht bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung vorlag (Arbeitgeber stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu).

Wurden im Zeitpunkt der Beitragszahlung bisher keine Beiträge gezahlt, weil ausschließlich dem Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, entsteht die Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung. Beitragspflichtig sind dann allerdings nicht die Versicherungsleistungen, sondern – wie im Steuerrecht – sämtliche vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Die Beitragspflicht ist allerdings begrenzt auf die Höhe der Versicherungsleistungen.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht im Leistungsfall

Arbeitgeber zahlt für seinen Arbeitnehmer seit 3 Jahren Beiträge zur Unfallversicherung i. H. v. 70 EUR jährlich. Eine Beitragspflicht der Beiträge entstand nicht, weil dem Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls zahlt der Versicherer eine Leistung i. H. v. 40.000 EUR an den Arbeitgeber, die dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet.

Beitragspflichtig sind (70 EUR x 3 Jahre) = 210 EUR

[1]

S. Abschn. 2.

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