Den Splittingtarif können neben den EU- bzw. EWR-Einpendlern auch die im Inland wohnhaften EU- bzw. EWR-Gastarbeiter erhalten, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Staatsangehörigen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt[1] ist die Einkunftsgrenze abgeschafft worden.[2] Für die Zusammenveranlagung mit im EU-/EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebenden Ehe-/Lebenspartnern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • EU-/EWR-Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und
  • EU-/EWR-Wohnsitz des Ehe-/Lebenspartners.[3]

     
    Hinweis

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten/Lebenspartners?

    Das Finanzgericht Düsseldorf beschränkt die Ausdehnung der unbeschränkten Steuerpflicht auf den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner auf die Anwendung des Splittingtarifs mit der Folge, dass etwaige persönliche Höchst- und Pauschbeträge verdoppelt werden.[4]

    Die Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten ist bei der vom Gericht eingeschränkten, ausschließlich tarifbezogenen Zusammenveranlagung auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts begrenzt. Zudem hat das Finanzgericht den Abzug der im Ausland angefallenen Sonderausgaben abgelehnt. Die abschließende Entscheidung durch den BFH bleibt abzuwarten.

[3]

S. Abschn. 4.2.

[4] FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2021, 9 K 3063/19 E; Rev. beim BFH unter Az. I R 26/21.

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