Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbracht werden könnte, jedoch

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, als dem, in dem der Arbeitgeber sitzt und
  • sich die Tätigkeit auf Informationstechnologie stützt um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
 
Hinweis

IT-Verbindung muss nicht dauerhaft bestehen

Die IT-Verbindung ist eine zwingende Voraussetzung für die Telearbeit. Allerdings ist es nicht notwendig, dass diese IT-Verbindung dauerhaft während der Arbeitszeit besteht. Es steht der Telearbeit nicht entgegen, wenn man sich die Arbeitsaufgaben herunterlädt und diese offline erledigt.

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