§ 23 Abs. 6 GeschGehG legt mit einem Verweis auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO fest, dass Beihilfehandlungen von Mitarbeitern bei Presse und Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig sind. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.[1] Die Vorschrift ist angelehnt an § 353b Abs. 3a StGB; sie ist eine unmittelbare Reaktion auf die Kritik von Sachverständigen, die Abschreckungseffekte bei Journalisten befürchtet hatten.[2] Sie findet unabhängig von den in § 5 GeschGehG enthaltenen Abwägungselementen Anwendung und soll den in § 5 Nr. 1 GeschGehG enthaltenen Schutz von journalistischem Handeln flankieren.[3]

[1] Zur dort vorgesehenen Fassung des § 23 GeschGehG s. BT-Drucks. 19/4724 S. 16.
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/8300 S. 15.
[3] BT-Drucks. 19/8300 S. 15.

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