Für Flüchtlinge gelten die allgemeinen Regeln des Lohnsteuerabzugs. Daher können ihnen auch sämtliche steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Sonstige Sachbezüge bleiben z. B. bis 50 EUR monatlich steuerfrei. Auch steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung oder Kindergartenzuschüsse sind ebenso möglich wie die Gewährung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR für Waren und Dienstleistungen aus der Produktpalette des Arbeitgebers.[1]

Deutschkurs für Flüchtlinge

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.[2]

 
Achtung

Frühzeitig Kostenübernahme vereinbaren

Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, liegt ein eigenbetriebliches Interesse nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.[3]

Das BMF hat anlässlich der Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern eine steuerliche Billigkeitsregelung für das Erlernen der deutschen Sprache geschaffen. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.[4] Arbeitslohn kann nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Weiterbildungsmaßnahmen

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sind steuerfrei[5], wenn sie nicht sowieso kein Arbeitslohn sind, weil ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. § 82 SGB III umfasst Weiterbildungen, die über arbeitsplatzbezogene Fortbildungen hinausgehende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dies gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

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