Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung. Dabei ist unerheblich, dass es an einer Ansparphase fehlt.[1] Bislang wurde hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten.

Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (z. B. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge