Der Betrag, bis zu dem Feiertagszuschläge höchstens beitragsfrei sind, wird wie folgt ermittelt: Anzahl der Zuschlags-Arbeitsstunden des Mitarbeiters multipliziert mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte Zuschlags-Arbeit zu berücksichtigenden Wertes nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR.

 
Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrags von 50 EUR[1] steuerfrei beitragsfrei
allg. Feiertag 125 % 62,50 EUR 31,25 EUR
Weihnachten/1. Mai 150 % 75,00 EUR 37,50 EUR

Daraus ergibt sich: Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt [2] und damit beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit sie 125 % (an Weihnachten und am 1. Mai = 150 %) des Grundlohns nicht übersteigen.[3]

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