Der Betrag, bis zu dem Feiertagszuschläge höchstens beitragsfrei sind, wird wie folgt ermittelt: Anzahl der Zuschlags-Arbeitsstunden des Mitarbeiters multipliziert mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte Zuschlags-Arbeit zu berücksichtigenden Wertes nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR.
Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrags von 50 EUR[1] | steuerfrei | beitragsfrei |
allg. Feiertag 125 % | 62,50 EUR | 31,25 EUR |
Weihnachten/1. Mai 150 % | 75,00 EUR | 37,50 EUR |
Daraus ergibt sich: Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt [2] und damit beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit sie 125 % (an Weihnachten und am 1. Mai = 150 %) des Grundlohns nicht übersteigen.[3]
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