Der Unterhaltsbedarf für Stief- und Enkelkinder richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum gemäß § 1612a BGB und wird alle 2 Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt.[1] Seit dem 1.1.2024 beläuft sich der Mindestunterhalt auf folgende Werte:

 
Altersstufe Monatlicher Mindestunterhalt
0 bis 5 Jahre 480 EUR
6 bis 11 Jahre 551 EUR
12 bis 17 Jahre 645 EUR
ab 18 Jahre 689 EUR (gem. aktueller Düsseldorfer Tabelle)

Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

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