Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Minderung der angemeldeten Lohnsteuerbeträge durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht.[1]

Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nur zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer den entsprechenden Arbeitslohn gegen den Willen des Arbeitgebers und ohne vertragliche Grundlage verschafft hat und hiervon zu Unrecht ein Lohnsteuerabzug vorgenommen und bescheinigt wurde ("Betrugsfälle").[2] Bedient sich ein Arbeitnehmer in dieser Weise eigenmächtig, liegt kein Arbeitslohn vor.

 
Praxis-Beispiel

Zu hoher Arbeitslohn gegen den Willen des Arbeitgebers

Ein Entgeltabrechner erhält einen vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitslohn von 50.000 EUR. Er hat sich eigenmächtig Bruttoarbeitslohn von insgesamt 100.000 EUR ausbezahlt, also den doppelten Betrag des tatsächlich vereinbarten Arbeitslohns. Von den 100.000 EUR hat er auch die Lohnsteuerabzugsbeträge usw. zutreffend einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt über die Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet und abgeführt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung hat er über 100.000 EUR und die entsprechenden Abzugsbeträge ausgestellt.

Ergebnis: Der Arbeitgeber darf korrigieren. Da der Arbeitnehmer nur über 50.000 EUR einen vertraglichen Anspruch hatte, kann der Arbeitgeber den zu hohen Arbeitslohn, für den keine vertragliche Vereinbarung bestand, zurückverlangen und den Betrag korrigieren. Die auf die zu viel bezahlten 50.000 EUR einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt zurück.

Allerdings muss der Arbeitgeber eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung mit den zutreffenden 50.000 EUR Bruttoarbeitslohn und den zutreffenden Abzugsbeträgen an das Finanzamt übermitteln. Hierbei muss der Datensatz den Merker "Korrektur" enthalten.

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