Leistungen, die mit dem Hinweis vereinbart und gezahlt wurden, dass die Zahlung freiwillig erfolgt, können grundsätzlich jederzeit eingestellt werden. Hierfür müsste der Freiwilligkeitsvorbehalt aber wirksam sein, also insbesondere klar verständlich, widerspruchsfrei formuliert und praktisch konsequent umgesetzt worden sein.

Angreifbar und sogar in der Regel ungültig sind Freiwilligkeitsvorbehalte, wenn

  • nichts weiter formuliert ist, als dass es sich um eine "freiwillige Leistung" handelt[1],
  • pauschal "alle zukünftigen Leistungen" umfasst sein sollen, also nicht eine konkrete Leistung unter Vorbehalt steht,
  • Voraussetzungen für die Leistung genau geregelt sind (dies steht im Widerspruch zur Freiwilligkeit),
  • die Höhe der Leistung auch für die Folgejahre präzise formuliert wurde,
  • sie mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden wurden ("freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs"),
  • der Vorbehalt keine Zusatzleistungen, sondern das laufende Gehalt oder wesentliche Gehaltsbestandteile betrifft oder
  • sie an einer überraschenden Stelle im Vertrag auftauchen.

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