Werden auf dem Betriebsgelände Drogen gefunden oder besteht der Verdacht auf Drogenhandel, muss unverzüglich die Polizei hinzugezogen werden. Drogenhandel und -besitz ist eine Straftat, deren Verschleierung, etwa aus Angst vor Unruhe und öffentlichem Ansehensverlust, ebenfalls strafwürdig wäre.
Drogendelikt als Kündigungsgrund
Ein Drogendelikt ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss geltend machen, dass betriebliche Interessen dadurch erheblich verletzt wurden. Das dürfte z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschäftigter wegen Drogenhandels verurteilt wurde oder durch anhaltenden Drogenkonsum seine Arbeitsleistung nicht bringen kann. Drogenkonsum alleine ist dagegen nach BtMG nicht strafbar und rechtfertigt nach einmaligem Vorfall keine fristlose Kündigung.
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