Ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Wegverlegung des eigenen Hausstands vom Arbeitsort und der dortigen Begründung eines zweiten Hausstands ist unerheblich. Eine längere Frist zwischen der Aufgabe des Wohnsitzes und der Neugründung am auswärtigen Beschäftigungsort wird nicht verlangt.

Ebenso ist die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in Wegzugsfällen nicht davon abhängig, dass der Zweithaushalt am auswärtigen Beschäftigungsort in einer neuen, vom bisherigen Haupthausstand verschiedenen Wohnung erfolgt. Ein beruflicher Anlass ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und diese gleichzeitig wegen des unveränderten Arbeitsplatzes als Zweithaushalt weiter nutzt. Mit der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts in die Zweitwohnung wird die doppelte Haushaltsführung begründet. Der beibehaltene Haushalt am nunmehr auswärtigen Beschäftigungsort wird ab diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen unterhalten. Die Umwidmung des eigenen Hausstands zur auswärtigen Zweitwohnung, welche an die (Weg-)Verlagerung des Lebensmittelpunkts geknüpft ist, muss vom Arbeitnehmer in tatsächlicher Hinsicht durch detaillierte und geeignete Nachweise belegt werden.[1]

 
Achtung

Verpflegungspauschale in Wegverlegungsfällen während 3-Monatsfrist

Wird der bisherige Familienhausstand als Zweitwohnung am Beschäftigungsort beibehalten, steht dies der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Es ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für die Kosten des doppelten Haushalts. Auch der Abzug der Verpflegungspauschale ist im Rahmen der 3-Monatsfrist zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Hauptwohnung vom bisherigen Beschäftigungsort wegverlegt.[2] Unabhängig von der konkreten Verpflegungssituation besteht während der 3-Monatsfrist ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Verpflegungspauschbeträge. Es ist daher unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei dem Sachverhalt der sog. Wegzugsfälle die Verpflegungssituation vor Ort kennt. Die 3-Monatsfrist für die Gewährung der Verpflegungspauschale beginnt mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort in den Zweithaushalt. Dasselbe gilt für den ähnlichen Sachverhalt der erneuten Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort.[3] Die nochmalige Gewährung der Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von 3 Monaten ist zulässig.[4]

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