1.3.1 Unmittelbare Pkw-Kosten

Die pauschale Erfassung der Privatnutzung des Dienstwagens mit 1 % des Bruttolistenpreises beinhaltet sämtliche durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Zu den Kraftfahrzeuggesamtkosten zählen deshalb insbesondere

  • die Absetzungen für Abnutzung oder
  • ersatzweise die Leasing- und Leasingsonderzahlungen,
  • die Betriebsstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge zu Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Zinsen für Anschaffungskredite.

1.3.2 Mittelbare Pkw-Kosten

Straßenbenutzungsgebühren

Die arbeitgeberseitige Übernahme der Kosten für eine Vignette und den ADAC-Schutzbrief beim Dienstwagen gilt als zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

Park- und Straßenbenutzungsgebühren sind nur mittelbar durch die Fahrzeugnutzung veranlasst und deshalb ebenso wie das Entgelt für einen ADAC-Schutzbrief nicht durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten.

Insassenversicherung und Bußgelder

Ebenso sind Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder nicht Bestandteil der im Sinne der 1-%-Regelung durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

Steuerpflichtige Arbeitgebererstattung

Ersetzt der Arbeitgeber diese Kosten, liegt zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sofern diese Aufwendungen nicht mit einer beruflichen Reisetätigkeit zusammenhängen und deshalb zu den steuerfreien Reisenebenkosten gehören.[2]

1.3.3 Nutzungsentgelte mindern geldwerten Vorteil

In mehreren Urteilen hat der BFH seine Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, etwa zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, sondern auch individuelle Betriebskosten als Nutzungsentgelt bei der 1-%-Regelung vorteilsmindernd anzurechnen sind, da der Arbeitgeber die Kostenübernahme nur für die Privatnutzung verlangen kann.[1] Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH in allen noch offenen Fällen an.[2]

Vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten bewirken somit eine Kürzung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung. Die Anrechnung ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt; es darf kein negativer geldwerter Vorteil entstehen. Ein etwaiger übersteigender Betrag darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Weiterhin pauschale Nutzungsentgelte festlegen

Wegen der für die Anrechnung von laufenden Betriebskosten verbundenen Nachweisanforderungen an den Arbeitnehmer, ist in der Praxis weiterhin zu empfehlen, hierfür pauschale Nutzungsentgelte zu wählen. Diese sind steuerlich in jedem Fall zu berücksichtigen und mindern den lohnsteuerpflichtigen Vorteil.

Die Abgrenzung der anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil "Dienstwagen" nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten hat das BMF in einer umfassenden Verwaltungsanweisung festgelegt.[4]

1.3.4 Bagatellgrenze für Unfallkosten bis 1.000 EUR

Aufwendungen, die nicht unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind nach der Rechtsprechung außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens.[1]

Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind danach nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt.

Reparaturen bis 1.000 EUR netto zählen zu den Gesamtkosten

Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR dürfen weiterhin in die Kraftfahrzeuggesamtkosten einbezogen werden. Sie erhöhen nicht den nach der 1-%-Regelung berechneten geldwerten Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.[2]

 
Wichtig

Erstattungen Dritter sind anzurechnen

Bei der Berechnung der 1.000-EUR-Grenze sind Erstattungen durch die Versicherung zu berücksichtigen, auch wenn der Zufluss der Versicherungsleistung in späteren Jahren erfolgt.

Verzicht auf Schadensersatz führt zu geldwertem Vorteil

Verzichtet der Arbeitgeber auf einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch, etwa bei Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers, ist insoweit ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.[3]

Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor oder ereignete sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (dienstliche Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen ...

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