In zunehmendem Maße werden betriebliche Modelle zur Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit verstetigt.[1] Das Interesse der Mitarbeiter an mobiler Arbeit ist darauf gerichtet, Arbeitswege zu verkürzen und zumeist auch die Erreichbarkeit für die Familie zu erleichtern. Das Interesse der Arbeitgeber ist auf der Verringerung von Mobiliar- und Raumkosten gerichtet.

Welchem Mitbestimmungsrecht die Einführung eines Desk Sharing-Konzepts (auch Shared Desk-Konzept genannt) unterfällt, hängt von bestehenden Regelungen zu mobilem Arbeiten und der konkreten Ausgestaltung des Desk Sharing-Konzepts ab. Weil im Regelfall ohnehin Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) und Nr. 6 (Einführung einer technischen Einrichtung) erfüllt sind, bedarf die Einführung eines solchen Konzepts zumeist der Zustimmung des Betriebsrats. Das Bestehen weiterer Beratungs- und Mitwirkungsrechte (Änderung der Betriebsorganisation und des Arbeitsplatzes (§ 90 BetrVG), Betriebsänderung (§ 111 BetrVG), Versetzung (§§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG)) fällt daneben nicht ins Gewicht. Eine umfassende Vereinbarung zum Desk Sharing-Konzept ist deswegen vorzugswürdig zu einer nach dem jeweiligen Mitbestimmungsrecht differenzierenden Regelung.

Nicht übersehen werden darf die Notwendigkeit, solche Konzepte vor allem in ihrer Einführungsphase auf psychische Belastungswirkungen hin zu untersuchen. Diese können vor allem aus der Unsicherheit, ob ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Unwissenheit darüber, mit welchen Kollegen die Arbeitsfläche geteilt werden muss und der Unvertrautheit mit dem Fehlen eines fest zugeordneten Arbeitsplatzes resultieren. Solche psychischen Belastungswirkungen zu untersuchen ist Bestandteil des Gesundheitsschutzes. Dies gilt im gleichen Maße wie für die physischen Anforderungen an eine gesunde Arbeitsatmosphäre am Shared Desk. Zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

[1] Die Begriffe "Homeoffice" und "Mobile Arbeit" haben keinen feststehenden rechtlichen Inhalt. Zumeist wird in Abgrenzung zu" Homeoffice" bei mobilem Arbeiten oder "mobile work" der Ort der Arbeitsleistung nicht auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. In jedem Fall sollten die gewählten Begriffe in der Betriebsvereinbarung definiert werden.

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