Die wesentliche Frage bei einem Crowdworker ist, ob er als Selbstständiger zu klassifizieren ist. Hier werden grundsätzlich die Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV herangezogen, die besagen, dass eine abhängige, also nichtselbstständige Beschäftigung vorliegt, wenn eine Tätigkeit

  • nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.

Das Konzept des Crowdworking sieht vor, dass Aufträge ausgeführt werden, ohne dass ein Weisungsrecht diesbezüglich besteht und ohne, dass die Crowdworker in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden. Damit scheidet ein Arbeitsverhältnis in der Regel, jedoch nicht zwingend aus.

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