Entscheidet der Arbeitgeber, ein grundsätzliches Cannabisverbot im Betrieb zu verhängen, betrifft das das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zusätzlich besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da der Gesundheitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften betroffen sind. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es häufig bereits Betriebsvereinbarungen zur Suchtmittelprävention. Die Betriebsparteien müssen in diesen Fällen überprüfen, ob die bestehende Vereinbarung durch die Legalisierung von Cannabis angepasst werden muss.

 
Hinweis

Betriebsvereinbarung anpassen

In Betriebsvereinbarungen enthaltene Regelungen beschränken sich meist auf Alkohol und illegale Drogen. Cannabis ist aufgrund der Legalisierung davon nicht mehr umfasst.

Eine Regelung zu Alkohol und Cannabis kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann z. B. jeglicher Cannabiskonsum im Unternehmen ausgeschlossen werden und bzgl. Alkohol Ausnahmen für Betriebsfeiern oder bestimmte Anlässe festgelegt werden.

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