Die Zusammenveranlagung von Ehegatten[1] führt häufig zu einer niedrigeren Besteuerung, da insbesondere der Splittingtarif anzuwenden ist.[2] Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.[3] Ist dies beim Ehegatten des Arbeitnehmers nicht der Fall, kann der Ehegatte aber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten oder in der Schweiz hat.[4] Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und/oder hat der Ehegatte dort seinen Wohnsitz, liegt diese Voraussetzung ab dem 1.1.2021 nicht mehr vor. Eine Zusammenveranlagung ist dann nicht mehr möglich, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

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