Geleistete Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann der Arbeitnehmer auf Antrag bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen.[1] Der Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer berechnet sich mit

  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR, bei geringfügiger Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV;
  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen;
  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR, bei Handwerkerleistungen im Haushalt.

Damit sich die Steuerermäßigung bei Arbeitnehmern nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken kann, können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem 4-Fachen der Steuerermäßigung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe

Ein alleinstehender Arbeitnehmer beschäftigt 2024 eine Haushaltshilfe für monatlich 400 EUR, für die er pauschale Abgaben von insgesamt 14,79 %[3] an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführt. Die Haushaltshilfe ist auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Ergebnis: Die Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich auf 5.517,12 EUR im Jahr (400 EUR Gehalt + 59,76 EUR Abgaben = 459,76 EUR × 12). Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich mit 20 % von 5.517,12 EUR, ist jedoch auf max. 510 EUR begrenzt. Im Fall eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags beträgt der vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildende Freibetrag das 4-fache der Steuerermäßigung (4 x 510 EUR).

[3] Zu den Abgaben zählen der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung (jeweils 5 %), U1 (1,1 %) und U2 (0,24 %), der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %) und die Pauschsteuer von 2 %.

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