Neben Bewerbern, die sich in einer der vorbeschriebenen Situationen zu Recht ungerechtfertigt behandelt bzw. vom beruflichen Fortkommen ausgeschlossen fühlen, gibt es die professionellen Scheinbewerber. Diese machen sich den bewussten oder unbewussten Fehler des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahrens zunutze und bewerben sich aufgrund von Stellenanzeigen, in denen (vermeintlich) diskriminierende Vorstellungen für die Person des Bewerbers enthalten sind oder hoffen beispielsweise darauf, dass eine Beteiligung der Agentur für Arbeit gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unterblieben ist. Nach einer Ablehnung der Bewerbung wird dann unmittelbar der Entschädigungsanspruch geltend gemacht. Ziel des Handelns ist dabei also nicht der Arbeitsplatz, sondern die Entschädigung. Zwar ist ein solches Verhalten nicht geschützt, jedoch ist es schwierig, den professionellen Scheinbewerber als solchen rechtssicher zu identifizieren.

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