Nehmen an der Betriebsveranstaltung auch Geschäftspartner des Arbeitgebers teil (ggf. mit Begleitperson), sind die Gesamtaufwendungen nach Köpfen aufzuteilen. Dies gilt sowohl für die Erfassung auf der Einnahmenseite als auch für den Betriebsausgabenabzug.

Der auf die Arbeitnehmer inkl. deren Begleitpersonen entfallende Kostenanteil kann im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags steuerfrei bleiben.[1] Die anteiligen Aufwendungen, die auf Geschäftsfreunde, Kunden oder Lieferanten entfallen, stellen bei diesen eine Betriebseinnahme dar, die das zuwendende Unternehmen mit Abgeltungswirkung für den Empfänger pauschal mit 30 % versteuern kann.[2] Eine Sonderstellung nehmen die Bewirtungskosten bei eintägigen Betriebsveranstaltungen ohne Übernachtung ein. Steuerlich handelt es sich hierbei um Aufwendungen für eine geschäftliche Bewirtung.[3] Der Vorteil aus einer geschäftlichen Bewirtung ist nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[4] Die für die Geschäftsfreunde bei eintägigen Betriebsfeiern anfallenden steuerfreien Bewirtungskosten sind deshalb aus der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Betriebsveranstaltung auszuscheiden. Dasselbe gilt für die übrigen auf die teilnehmenden Dritten entfallenden Kosten mit Incentivecharakter, etwa für das Unterhaltungsprogramm, für die die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 1 EStG besteht.

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