Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer von ihrer Arbeit freigestellt werden, obwohl das (arbeits)rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch gar nicht erreicht ist. Die Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind dabei – je nach Vereinbarung und Sachverhalt – unterschiedlich.

  1. Freistellung von der Arbeitsleistung

    Hat der Arbeitgeber ein "Rückholrecht", kann er den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des rechtlichen Endes der Beschäftigung anweisen, seine Arbeitskraft erneut bzw. weiterhin zur Verfügung zu stellen. Daher besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Freistellung fort.

    Wird ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen und der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt, endet das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich aber ebenfalls erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält oder seinen Resturlaub in Anspruch nimmt.[1]

  2. Aufhebungsvertrag

    Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies erfolgt unabhängig von bestehenden Kündigungsfristen. Das arbeitsrechtliche Verhältnis und auch die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung enden durch den Aufhebungsvertrag. In einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungen sollen den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen. Diese Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und beitragsfrei.

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