Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer mit dem Ende der Beschäftigung. Sie endet auch, wenn eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht wegfällt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Dies kann z. B. der Fall sein

  • bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung oder
  • dem Eintreten eines sonstigen Umstands, der Versicherungsfreiheit zur Folge hat.

2.1.1 Ende der "Verfügungsgewalt" des Arbeitgebers

Die Beschäftigung endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Verfügungsgewalt" des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer wirtschaftlich und tatsächlich endet. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tage als beendet anzusehen ist, so endet mit dem letzten Tag der Arbeit auch die Versicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nach Ablauf einer nur unwesentlichen Zeit wieder neu begründet werden soll. Verlängert der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage und nimmt der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend an, endet die versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem letzten Urlaubstag.[1]

2.1.2 Entgeltanspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers

Nach der Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht Versicherungspflicht solange das der Beschäftigung zugrunde liegende Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis und der sich daraus ergebende vertragsmäßige Entgeltanspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers weiter bestehen.

 
Wichtig

Entscheidung des Arbeitsgerichts für Versicherungspflicht maßgeblich

Solange der Arbeitnehmer während des vertragsmäßig bestehenden Entgeltanspruchs dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Ist in solchen Fällen die rechtliche Fortdauer des Arbeitsvertrags strittig, so ist die arbeitsrechtliche Entscheidung in der Sache abzuwarten; die eventuelle Fortdauer der Versicherungspflicht ist in diesem Fall von der Entscheidung der Arbeitsgerichte abhängig. Diese Schwierigkeit muss nach Ansicht der Rechtsprechung in Kauf genommen werden. Solche Fälle liegen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung oder auch bei einer Kündigung unter gleichzeitiger sofortiger Beurlaubung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Ferner entstehen solche Fälle aus den Kündigungsschutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie des SGB IX (Regelungen für schwerbehinderte Menschen).

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