Zu den Beitragskorrekturen gehören ausschließlich Berichtigungen, die Folge von Abrechnungsfehlern des Arbeitgebers sind. In diesen Fällen ist z. B. bei rückwirkender Steuerfreistellung von Zuschlägen zum Arbeitsentgelt auch eine rückwirkende Beitragsfreistellung möglich, solange der Lohnsteuernachweis für das betroffene Kalenderjahr noch nicht geschrieben wurde (üblicherweise 28.2. des Folgejahres).

Anders verhält es sich bei Einnahmen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen, die rückwirkend in Kraft treten, ihren Charakter verändern. In der Sozialversicherung handelt es sich dabei um Neuregelungen, die erst für Entgeltabrechnungszeiträume anwendbar sind, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung beginnen.[1]

Insofern wurden die Beiträge aus diesen Einnahmen ursprünglich nicht zu Unrecht gezahlt und gelten somit als nicht zu Unrecht entrichtet. Eine rückwirkende Beitragskorrektur und folglich eine Erstattung solcher GSV-Beiträge ist nicht möglich.

[1] BE v. 20.4.2016: Top 5.

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