Zahlungen an Beamte für die Tätigkeit (Funktion) als Personalrat oder Personalratsvorsitzender, können als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 LStR steuerfrei behandelt werden. Erhält ein Beamter für seine Tätigkeit als nicht hauptberufliche Lehrkraft eine Lehrentschädigung, ist diese regelmäßig als Aufwandsentschädigung steuerfrei.

 
Hinweis

Steuerpflichtige Stellenzulage bei Lehrern

Wird die Lehrentschädigung als Stellenzulage gezahlt, ist sie steuerpflichtig.

Zahlt der Dienstherr Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung zur Nachversicherung des Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, sind diese steuerfrei.[1]

Entsprechend den Regelungen für den privaten Dienst ist die Gestellung von Berufskleidung, Uniformen sowie geringfügige Aufwandsentschädigungen, z. B. für Hundeführer regelmäßig steuerfrei.[2]

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