In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dies sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen. Voraussetzung dafür ist, dass sie entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.

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