Die Auslandstätigkeit kann enden durch Ablauf einer anfänglich vereinbarten Zeit- oder Zweckbefristung. Die Entsendung kann seitens des Arbeitgebers durch Ausübung des Weisungsrechts, aber auch durch eine Kündigung bzw. Änderungskündigung beendet werden. Das jeweils geeignete Gestaltungsrecht ist dabei auch abhängig von der gewählten Vertragsgestaltung (Einvertrags- oder Mehrvertragsmodell).

Sofern das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anwendung findet, werden wiederum die jeweiligen Mitbestimmungstatbestände ausgelöst. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung findet, genießt der entsandte Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz im Fall der Kündigung des zweiten Arbeitsvertrags beim "Zweivertragsmodell", wenn er aufgrund seines Auslandseinsatzes nicht mehr dem inländischen Betrieb zuzurechnen ist. Bei Auslandseinsätzen seit dem 1.8.2022 muss der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang dem Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NachwG schriftlich die Modalitäten und den Zeitpunkt der Rückkehr dokumentieren.

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