1 Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz und Abkommensstaaten

Ausländische Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz oder Abkommensstaaten sind als Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie

  • sich zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten und
  • keine Sachleistungsansprüche zulasten des anderen EU-Staats, der Schweiz oder eines Abkommensstaats geltend machen können.

Der Eintritt der studentischen Krankenversicherung setzt außerdem voraus, dass der Student keine Familienversicherung beanspruchen kann und sich auch nicht von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen.[1]

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung der während des Studiums ausgeübten Beschäftigungen gelten hingegen die für deutsche Studenten maßgebenden Regelungen.[2]

2 Studenten aus Drittstaaten und dem vertragslosen Ausland

Ausländische Studenten aus Nicht-EU-Staaten mit einem Studentenvisum dürfen in Deutschland bis zu 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgehen.[1] Alternativ können sie Werkstudentenjobs im Rahmen der 20-Stunden-Regelung ausüben, wobei die Höhe des Arbeitsentgelts und der Gegenstand der Beschäftigung unerheblich sind.

Die Nebenbeschäftigung ist auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich.

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Studenten aus Drittstaaten und dem vertragslosen Ausland (z. B. den USA) unter den Voraussetzungen versichert, die auch für deutsche Studenten gelten; Besonderheiten wie für die Studenten aus einem EU-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat[2] sind insofern nicht zu beachten. Auch hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung der während des Studiums ausgeübten Beschäftigungen gelten die für deutsche Studenten maßgebenden Regelungen.

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