Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademiker, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.[1] Seit dem 18.11.2023 muss das konkrete Arbeitsangebot mindestens eine Beschäftigung von 6 Monaten vorsehen[2] – allerdings ist die bisherige Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen entfallen.[3]

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der BA eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von 50 % der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung erhält.[4]

Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Engpassberufen der ISCO-08-Gruppen 21, 132–134, 221, 222, 226 oder 25 gehört, wird die Blaue Karte EU mit Zustimmung der BA erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,30 % der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.[5] Diese abgesenkte Gehaltsgrenze gilt seit dem 18.11.2023 auch für Hochschulabsolventen in allen Berufsgruppen, die ihren Abschluss innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Beantragung erworben haben.[6]

Eine gesonderte Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und gegebenenfalls Berufsausübungserlaubnis[7] entfällt, wenn diese bereits im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüft wurden und inhaltlich identisch sind.[8]

 
Hinweis

Bekanntgabe der Mindestgehälter

Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Seit dem 18.11.2023 kann die Blaue Karte EU auch Fachkräften erteilt werden, die ein tertiäres Bildungsprogramm abgeschlossen haben, das einem Hochschulabschluss gleichwertig ist. Diese Ausbildung muss mindestens 3 Jahre umfassen und den in § 18g Abs. 1 Satz 5 AufenthG genannten Ausbildungsstandards genügen.[9]

Ausländern, die eine Beschäftigung in den Engpassgruppen 133 und 25 ISCO-08 (Führungskräfte und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) anstreben, aber keinen entsprechenden Hochschulabschluss besitzen, kann die Blaue Karte zukünftig erteilt werden, wenn

  • sie eine vergleichbare Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre nachweisen können,
  • diese Berufserfahrung dem Niveau der für die Blaue Karte EU an sich geforderten akademischen Abschlüsse[10] entspricht,
  • diese Kompetenzen für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind,
  • die BA der Beschäftigung zustimmt,
  • keine allgemeinen Ablehnungsgründe[11] vorliegen
  • die Höhe des Gehalts 45,3 % der BBG beträgt.[12]

Inhalt und Umfang der Blauen Karte EU

Der Inhaber einer Blauen Karte EU behält bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes seinen Aufenthaltstitel, ohne ein erneutes Erlaubnisverfahren durchführen zu müssen.[13]

Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, wird die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland ermöglicht. Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen benötigen Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Staat keinen Aufenthaltstitel (Visum) und keine Arbeitserlaubnis.[14] Sie können nach Deutschland kommen, um sich hier zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht, in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

Nach einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat von mindestens 12 Monaten auf Grundlage einer Blauen Karte EU ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich.[15] Eine deutsche Blaue Karte EU wird dem Ausländer erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 18g AufenthG vorliegen. Die Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Familienangehörige sind aufgrund der Blauen Karte EU berechtigt, ebenfalls nach Deutschland zu ziehen und sich hier aufzuhalten. Der Nachweis, dass ihnen ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und ihr Unterhalt gesichert ist[16], entfällt.[17]

Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit ihrer Familie gelebt haben, sind berechtigt, mit den im vorherigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstiteln nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Sie müssen zuvor kein Visumverfahren durchlaufen. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland fallen die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums und der Lebensunterhaltssicherung[18] weg.[19]

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