Es besteht keine gesetzliche Pflicht für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte, regelmäßige Berichte über ihre Tätigkeiten vorzulegen. Jedoch gilt für die gesamte Einrichtung die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Es heißt, sie muss nachweisen können, ob und wie sie alle Datenschutzvorgaben einhält.
Ein sinnvoller und zweckmäßiger Baustein dazu könnte eine Übersicht darstellen, in der die/der Datenschutzbeauftragte seine Tätigkeiten dokumentiert. Dies ist nicht nur gegenüber der Aufsichtsbehörde sinnvoll, sondern sorgt auch für größere Transparenz gegenüber den eigenen Arbeitgebenden – und im besten Fall auch für eine noch größere Akzeptanz seiner Arbeiten.
Ein Tätigkeitsbericht könnte einmalig erstellt werden (z. B. als Zusammenfassung nach dem Abschluss eines größeren Projekts) oder – noch besser – in regelmäßigen Abständen, etwa alle ein bis zwei Jahre.
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