Eine weitere, erstmals gesetzlich geregelte Aufgabe ist, dass Datenschutzbeauftragte unmittelbar mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommunizieren. Sie dienen als deren Anlaufstelle und direkter Gesprächspartner in allen Datenschutz-Angelegenheiten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO).

Dies stärkt die Position der Beauftragten, weil sie die Verantwortung erhalten, nach außen hin aufzutreten. Die Behörde hat dadurch (aus ihrer Sicht) Zugang zu der Person mit der höchsten Kompetenz.

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