Rz. 1

Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu sieht es in § 3 Abs. 1 PflegeZG einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsverpflichtung für den Fall vor, dass der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt (sog. Pflegezeit). Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] sind die Regelungen der Pflegezeit und der Pflegeteilzeit an die Elternzeitbestimmungen der §§ 15 ff. BEEG angelehnt.[2] Seit 1.1.2015[3] gewährt das Gesetz außerdem einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG) sowie einen Anspruch auf Freistellung auch zur Sterbebegleitung naher Angehöriger (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Seit 24.12.2022[4] kann bei kleinen Arbeitgebern mit bis zu 15 Beschäftigten Pflegezeit beantragt werden.

[1] BT-Drucks. 16/7439 S. 91 f.
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 91.
[3] Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, BGBl. I, 2014 S. 2462.
[4] Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ("Vereinbarkeitsrichtlinie"), BGBl. I, 2022 S. 2510.

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