Rz. 69

 

Beispiel

Ein Tarifvertrag enthält folgende Regelung:

  1. Der Urlaub beträgt pro Urlaubsjahr 25 Tage.
  2. Kuren und Heilverfahren, für die dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 Abs. 1 EFZG zustehen, können auf den Erholungsurlaub gem. Nr. 1 angerechnet werden. Die Anrechnung darf nicht mehr als 10 Urlaubstage umfassen.

Lösung

Eine solche Regelung ist insofern unwirksam, als sie auch in den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen eingreift. Arbeitet ein Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche, beträgt sein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch 20 Arbeitstage. Befindet er sich in einer 4-wöchigen Kur (= 20 Arbeitstage) nach § 9 Abs. 1 EFZG, greift die tarifliche Anrechnungsregel in den gesetzlichen Urlaubsanspruch ein: Denn die 20 Kurtage können laut Nr. 2 des Tarifvertrags auf bis zu 10 Urlaubstage angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch von 25 Tagen reduziert sich auf 15 Tage und nimmt dem Arbeitnehmer 5 gesetzliche Urlaubstage. Soweit § 10 BUrlG eine Anrechnung verbietet, gehört diese Regelung zwar nicht zu den gesetzlichen Bestimmungen, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Verfügungsmacht der Tarifpartner völlig entzogen sind. Die Grenze einer tariflichen Anrechnungsregelung ist jedoch dort erreicht, wo die Grundsatzvorschriften der §§ 1-3 Abs. 1 BUrlG berührt werden. Tarifliche Regelungen sind deshalb insoweit unwirksam, als sie die Anrechnung von Kur- und Heilverfahren, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 Abs. 1 EFZG besteht, auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ganz oder teilweise gestatten.[1] Die Anrechnung kann deshalb vorliegend nur im Umfang von 5 Tagen erfolgen, da es sich bei den Urlaubstagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen hinausgehen, um ausschließlich tarifliche Urlaubsansprüche handelt, bei denen den Tarifvertragsparteien die Regelungsmacht voll zusteht.

[1] So bereits BAG, Urteil v. 10.2.1966, 5 AZR 408/65, BB 1966, 619.

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