Tarifverträge enthalten in der Regel Bestimmungen über Ausgleichszeiträume für die Einhaltung der Wochenarbeitszeit. So kann etwa die regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes innerhalb eines Ausgleichszeitraums von grundsätzlich bis zu einem Jahr verteilt werden.[1]

Der Ausgleichszeitraum ermöglicht es dem Arbeitgeber dagegen, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums ungleichmäßig zu verteilen und damit einem wechselnden Arbeitsanfall Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite kann der Ausgleichszeitraum auch dem Arbeitnehmer Spielräume eröffnen, die Arbeitsleistung nicht in jeder Woche "punktgenau" zu erbringen. Damit können persönliche Interessen der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit berücksichtigt werden.

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