4.1 Dürfen Arbeitgeber die Nutzung privater Endgeräte zur Arbeitszeiterfassung verlangen?

Nein. Eine einseitige Anordnung ist nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit einvernehmlicher Vereinbarungen, etwa im Arbeitsvertrag (sog. "Bring Your Own Device-Vereinbarung"[1]).

Im Grundsatz müssen sämtliche Betriebsmittel, die Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer Arbeitsleistung (auch Erfassung der Arbeitszeit) benötigen, vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Das Direktionsrecht erstreckt sich nicht auf das private Eigentum der Beschäftigten, weshalb die Nutzung privater Geräte zu dienstlichen Zwecken nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Möglich ist aber eine einvernehmliche Regelung beider Parteien.
4.2 Wer haftet im Schadensfall bei der Nutzung privater Endgeräte zur Arbeitszeiterfassung?

Für den Einsatz privater Mittel für betriebliche Zwecke haben Arbeitnehmer sowohl ein Aufwendungsersatzanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch bei Verschlechterung oder Zerstörung im Rahmen der betrieblichen Nutzung. Wird z.B. das Privathandy bei der Arbeitszeiterfassung beschädigt oder zerstört, steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu.

Oftmals wird aber eine vom Arbeitgeber zu leistende Pauschale vereinbart, mit der auch die Kosten für eine Beschädigung oder einen Verlust abgegolten werden.
4.3 Müssen bei der Nutzung privater Endgeräte Vereinbarungen zum Datenschutz getroffen werden?

Ja. Empfehlenswert ist die Vereinbarung über die Trennung von privaten und beruflichen Inhalten auf dem privaten Handy (sog. "Zwei-Container-Lösung").

Arbeitgeber sind zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zugunsten dritter Personen verpflichtet. Deshalb müssen sie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung insbesondere personenbezogener Daten kontrollieren können. Die Verantwortlichkeit für eine vorschriftsmäßige Verarbeitung solcher Daten bleibt auch dann bestehen, wenn diese Verarbeitung auf dem privaten Gerät von Beschäftigten erfolgt. Aus diesem Grund werden Arbeitgeber ein Interesse daran haben, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überprüfen, was zu Schwierigkeiten führen kann, wenn von einer Kontrolle stets auch private Inhalte betroffen sind. Neben Vereinbarungen zum Zugriff und der Sicherung beruflicher Daten sowie Kontrollrechten des Arbeitgebers sollte in einer Vereinbarung die Nutzung des privaten Geräts durch Dritte ausgeschlossen werden.

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