Das Arbeitszeitgesetz enthält keine allgemeine Regelung, die Arbeitgeber zu einer pauschalen Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern verpflichtet. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, wobei Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind.[1]

Nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Darunter fallen werktäglich über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeiten sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen, die stets aufzeichnungspflichtig sind.[2] Auch im Fall von Vertrauensarbeitszeit sind die gesetzlichen Bestimmungen des ArbZG einzuhalten; insoweit gelten keine Besonderheiten.

Vom ArbZG abweichende bzw. ergänzende Spezialvorschriften zur Erfassung der Arbeitszeit, die eine Erfassung der gesamten Arbeitszeit vorschreiben, existieren u. a. in § 21a Abs. 7 und 8 ArbZG und in § 8 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 17 MiLoG.

Die Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ergibt sich nach der neuen Rechtsprechung des BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.[3] Danach hat der Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm sind Arbeitgeber daher zur Einführung eines Systems verpflichtet, mit denen die von ihren Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit vollständig erfasst wird.

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