Eine Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden.[1] Als Entgeltersatzleistungen gelten

  • Krankengeld,
  • Krankentagegeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Erziehungs- und Elterngeld,
  • Elternzeit.

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