Eine Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden.[1] Als Entgeltersatzleistungen gelten
- Krankengeld,
- Krankentagegeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Erziehungs- und Elterngeld,
- Elternzeit.
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